Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung, auch 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung. Sie setzt für Öl- und Gasheizungsanlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern (Nennwärmeleistung zwischen 4 und 25 Kilowatt) maximale Abgasverluste von 11 % fest. Der Schornsteinfeger überwacht die Grenzwerte durch die jährliche Immissionsmessung. Wird der Höchstwert überschritten, muß der Installateur den Kessel reinigen, neu einstellen oder einzelne Teile wie Brenner und Regelung oder die ganze Heizungsanlage erneuern.
Einstufungsmessung. 1998 führten die Schornsteinfeger für alle messpflichtigen Heizanlagen eine "Einstufungsmessung" durch. Im damaligen Messprotokoll beziehungsweise auf einem Aufkleber am Heizkessel ist abzulesen, wie lange die Heizanlage noch unverändert betrieben werden darf. Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 25 Kilowatt und einem damals gemessenen Abgasverlust von 13 % müssen den niedrigeren Wert von 11 % ab 01. November 2002 einhalten. Für größere Heizanlagen (25 bis 50 Kilowatt) gilt derselbe Termin, wenn der Abgasverlust bei der Einstufungsmessung bei 12 % lag. Bis zum 01. November 2004 müssen schließlich alle Heizkessel der kleinsten Leistungsklasse die 11 % - Grenze unterschreiten.
Um die Grenzwerte künftig einzuhalten, sind Erneuerungen an der Heiztechnik denkbar und machbar. Aber auch der Tausch des Kessels sollte erwogen werden, wenn er länger als 15 Jahre in Betrieb ist. Kesselveteranen verbrauchen meistens zu viel Heizöl.
Energiesparverordnung. Die seit dem Februar 2002 geltende Verordnung macht ebenfalls Druck auf die Hausbesitzer. Danach sind Öl- und Gaskessel, die vor dem 01. Oktober 1978 installiert wurden, bis zum 31. Dezember 2006 gegen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel auszuwechseln. Welche Abgaswerte sie erreichen, spielt in diesen Fällen keine Rolle.
Ausnahmen. Verschont werden Eigentümer, die ihre Ein- und Zweifamilienhäuser selbst nutzen: Für sie gilt diese Frist nicht. Dort greift die Nachrüstpflicht erst zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel des Hauses.
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